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Zwangsvollstreckung

Vorbemerkung

In diesen Verfahren kann die obsiegende Partei (Gläubiger) ihre Ansprüche gegen ihren Gegner (Schuldner) durchsetzen. Es sollen hier in der Praxis häufig auftretende Fallkonstellationen dargestellt werden. Dabei ist es aber nicht möglich, jede nur denkbare Situation zu beschreiben.

Voraussetzungen

Die wichtigste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel. Darunter versteht man eine gerichtliche Entscheidung oder eine Erklärung einer oder mehrerer Parteien, die einen vollstreckbaren Inhalt enthalten.

Die häufigsten Titel sind (keine abschließende Aufzählung):

  • Vollstreckungsbescheide (Ergebnis eines Mahnverfahrens)
  • Urteile jeglicher Art
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse
  • Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse
  • Vergleiche
  • notarielle Urkunden

Diese Titel müssen abgesehen von den Vollstreckungsbescheiden und anderen wenigen Ausnahmen in der Regel eine Vollstreckungsklausel enthalten. Diese Klausel gestattet der obsiegenden Partei die Zwangsvollstreckung gegen ihren Gegner. Je nach dem, wie die Parteien im Erkenntnisverfahren hießen, könnte die Vollstreckungsklausel, die auf dem Titel meist am Ende oder auf der Rückseite steht, folgenden Wortlaut haben:

"Vorstehende Ausfertigung wird dem Antragsteller/Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner/Beklagten erteilt."

Sofern der Titel eine solche Klausel enthält, kann man von einer vollstreckbaren Ausfertigung sprechen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass man aus anderen Unterlagen, die keine vollstreckbaren Ausfertigungen sind, die Zwangsvollstreckung nicht betreiben kann. Eine einfache oder beglaubigte Kopie des Titels reicht also nicht aus. Selbst aus einer Ausfertigung, die keine Vollstreckungsklausel enthält, kann in der Regel nicht die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Sofern diese Klausel fehlt, kann bei der Stelle, die den Titel geschaffen hat, die Erteilung der Klausel auf dem Titel beantragt werden.

Eine weitere Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass der Titel in der Regel vor Beginn der Vollstreckung an den Schuldner zugestellt werden muss. Dabei ist die Zustellung in der Regel ein gesonderter Schritt, der nicht mit anderen Vollstreckungshandlungen kombiniert werden kann. Eine Ausnahme bildet da die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Er muss zwar auch zuerst zustellen. Da die Zwangsvollstreckung dann aber von ihm weitergeführt wird, kann er unmittelbar nach Zustellung damit beginnen, ohne dass es dadurch zu einer zeitlichen Verzögerung käme.

Ob ein Titel bereits zugestellt wurde, kann man daran erkennen, dass dies auf dem Titel selbst oder auf einer mit dem Titel verbundenen Anlage steht. Bei einer gerichtlichen Entscheidung steht in der Regel bei der Klausel ein Satz mit folgendem Inhalt.

"Eine Ausfertigung dieses Urteils/Beschlusses ist dem Beklagten/Antragsgegner am (Datum) zugestellt worden."

Beim Vollstreckungsbescheid steht das Zustellungsdatum immer am rechten Rand des Formulars zu Beginn des unteren Drittels der Seite.

Bei nicht gerichtlichen Titeln ist die Zustellung in der Regel daran zu erkennen, dass eine Zustellungsurkunde von der Post oder von einem Gerichtsvollzieher als Anlage mit dem Titel untrennbar verbunden wurde.

Sofern der Zustellungsnachweis fehlt, kann der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Titels beauftragt werden.

Bei der Vollstreckung aus einzelnen Titeln darf mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden, wenn seit der Zustellung an den Schuldner zwei Wochen vergangen sind. Diese Regelung gilt bei folgenden Titeln:

  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf dem Urteil stehen (Regelfall),
  • Beschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
  • Vergleiche, die vor einem Rechtsanwalt geschlossen wurden und für vollstreckbar erklärt worden sind
  • bestimmte notarielle oder gerichtliche Urkunden.

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Vorbemerkung zu den einzelnen Vollstreckungsmöglichkeiten

Es gibt für die Zwangsvollstreckung kein bestimmtes Schema. Dem Gläubiger steht es daher frei, in welcher Form er die Zwangsvollstreckung betreiben möchte. Mann kann die einzelnen Maßnahmen aber in zwei grobe Kategorien unterteilen.

  • Beschaffung von Informationen über das Vermögen des Schuldners und
  • Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners

Sofern der Gläubiger den Schuldner kennt und glaubt, dass dieser pfändbare Gegenstände in seiner Wohnung aufbewahrt, so kann er den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und Verwertung dieser Gegenstände beauftragen. Dazu später mehr.

Sofern der Gläubiger weiß, wo genau der Schuldner arbeitet, kann er beim Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner beantragen, damit sein Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohnes des Schuldners an den Gläubiger überweist. Dazu später mehr.

Wenn der Gläubiger dagegen keine Informationen über den Schuldner hat, weil er keinen regen persönlichen Kontakt zu ihm pflegt, was zumindest bei Großgläubigern oder bei großer Entfernung zwischen Gläubiger und Schuldner der Regelfall sein dürfte, dann muss er sich zunächst Informationen über die verschiedenen denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten beschaffen. Dazu dient das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dem muss jedoch ein Vollstreckungsversuch durch den Gerichtsvollzieher vorgeschaltet werden.

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Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen

Pfändung durch den Gerichtsvollzieher mit anschließendem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Sofern dem Gläubiger keine besseren Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt sind, beginnt die Zwangsvollstreckung in der Regel durch den Gerichtsvollzieher. Der Antrag ist an eine Verteilerstelle für solche Verfahren bei dem Amtsgericht zu senden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Wohnort hat. Hier folgt ein Beispiel für so einen Antrag.

An die Gerichtsvollzieherverteilerstelle

beim Amtsgericht (Anschrift)

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger (genaue Anschrift und Kontonummer, bitte ergänzen)

gegen

Schuldner (genaue Anschrift, bitte ergänzen, wenn möglich auch das Geburtsdatum)

beantragt der Gläubiger:

Auf Grund des anliegenden Titels

Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss, Vergleich usw. (bitte ergänzen oder falls unzutreffend streichen)

vom (Datum ergänzen)

des Amts-, Land-, Arbeitsgerichts usw. (bitte ergänzen oder falls unzutreffend streichen)

mit dem Aktenzeichen (bitte ergänzen)

werden Sie beauftragt, von dem Schuldner die laut Titel offenstehende Forderung und die Kosten für dieses Verfahren im Wege der Zwangsvollstreckung - einschließlich Taschenpfändung - einzuziehen. Sofern neben der aus dem Titel ersichtlichen Forderung weitere Beträge für bisherige Vollstreckungskosten gelten gemacht werden, entnehmen Sie diese bitte aus der anliegenden Aufstellung. Die Belege für die Kosten liegen bei. Sofern der Schuldner bisher Teilzahlungen geleistet hat, entnehmen Sie die nach Datum geordneten Zahlungen bitte auch dieser Aufstellung.

Nehmen Sie bitte Abstand von der Pfändung solcher Sachen, an denen Eigentum Dritter bekannt oder zweifelsfrei nachgewiesen ist.

Einer Tilgung in Teilbeträgen wird zugestimmt, § 806 b ZPO.

Im Falle erfolgloser oder unzureichender Pfändung wird um Feststellung des Arbeitgebers sowie sonstiger Ansprüche und Vermögenswerte gebeten.

Von den Vollstreckungsmaßnahmen bitte ich mich durch eine Protokollabschrift zu benachrichtigen.

Im Übrigen wird beantragt:

Durchführung der erforderlichen Zustellung (falls der Titel noch nicht zugestellt sein sollte).

( ) Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung: Einer sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird zugestimmt. Auf eine Terminsnachricht wird verzichtet. Es wird darum gebeten, die eidesstattliche Versicherung gegebenenfalls direkt vor Ort abzunehmen. Sollte der Schuldner einer Abgabe vor Ort widersprechen, wird um Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gebeten. Dieser Antrag gilt nicht, wenn im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Arbeitgeber oder Leistungsträger ermittelt werden konnte, weil dann zunächst dort direkt mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet werden soll. Es wird in diesem Fall um Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen gebeten, damit der Gläubiger einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen kann.

( ) Gemäß § 903 ZPO ist der Schuldner zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, weil ... (bitte ergänzen)

Um Übersendung einer Abschrift des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses - auch wenn bereits in einer anderen Sache die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde - wird gebeten. Sollte der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigern oder zu einem von Ihnen anberaumten Termin unentschuldigt nicht erscheinen, werden Sie gebeten, bei dem zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen, die Verhaftung vorzunehmen und dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Der Gerichtsvollzieher wird bevollmächtigt den Haftbefehl und die Vollstreckungsunterlagen vom Gericht in Empfang zu nehmen.

Unterschrift des Gläubigers

Dieser Antrag eignet sich für verschiedene Maßnahmen.

Zunächst kann damit die Zustellung eines noch nicht zugestellten Titels veranlasst werden. Im Anschluss wird sich der Gerichtsvollzieher in die Wohnung des Schuldners begeben, sie nach pfändbaren Gegenständen durchsuchen, diese pfänden und verwerten und dem Gläubiger den Erlös überweisen. Sofern dies zu keiner Befriedigung der Gläubigerforderung führt, wird der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses laden, dessen Richtigkeit der Schuldner an Eides statt versichern muss. Eine Kopie dieses Vermögensverzeichnisses wird dann dem Gläubiger übersandt. Daraus kann der Gläubiger weitere Informationen entnehmen über mögliche andere Vermögensgegenstände des Schuldners. In erster Linie geht aus dem Vermögensverzeichnis hervor, wovon der Schuldner lebt. Er muss also seinen Arbeitgeber oder den Träger angeben, von dem der Schuldner seine öffentlichen Leistungen bezieht.

Sollte der Schuldner die eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren bereits einmal abgegeben haben, kann der Gläubiger die erneute Abgabe verlangen, wenn der Schuldner inzwischen sein Einkommen nicht mehr von der zuletzt angegebenen Stelle bezieht. In diesem Fall muss der Gläubiger nachweisen, dass der Schuldner von dort keine Einkünfte mehr bezieht. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage eines Schreibens des letzten Arbeitgebers oder Behörde, von der der Schuldner Leistungen bezogen hat. Der Schuldner ist auch zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass der Schuldner Vermögen erworben hat. Der Antrag nach § 903 ZPO müsste in diesem Punkt ergänzt werden.

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Pfändung von Geldforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Neben der Vollstreckung in die Gegenstände, die sich in der Wohnung des Schuldners befinden, kann der Gläubiger auch in Forderungen des Schuldners gegen Dritte vollstrecken. Dies erfolgt dann nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern durch das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss vom Gläubiger angegeben werden, welche angebliche Forderung des Schuldners gegen Dritte gepfändet werden soll. Der Gläubiger muss also angeben, ob er zum Beispiel die Forderung des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung seines Lohnes, die Forderung des Schuldners gegen Kreditinstitute oder Bausparkassen auf Auszahlung von Konto- oder Sparguthaben, die Forderung des Schuldners gegen Versicherungen auf Kündigung und Auszahlung der vertraglich zugesicherten Leistungen, die Forderung des Schuldners gegen das Finanzamt auf Rückerstattung zuviel gezahlter Steuern usw. pfänden möchte. Je nach Fallkonstellation gibt es hierfür spezielle Formulare. Es wäre nahezu unmöglich alle nur denkbaren Fälle hier aufzuführen. Anträge dieser Art sollten nur mit anwaltlicher Hilfe, zu Protokoll der Rechtsantragstelle oder nach Studium von Fachliteratur gestellt werden. Ferner muss der Gläubiger angeben, gegen welche dritte Person (Drittschuldner) der Schuldner eine Forderung hat. Es muss die komplette Anschrift angegeben werden. Bei Behörden ist meist auch das Aktenzeichen erforderlich unter dem der Schuldner dort geführt wird.

Beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gelten die gleichen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, wie oben beschrieben. Der Gläubiger muss also auch hier wieder einen Titel mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis einreichen. Sofern er bisher entstandene Vollstreckungskosten (zum Beispiel für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers) geltend machen möchte, müssen diese Kosten nachgewiesen werden durch Belege.

Nachdem das Gericht den Antrag geprüft und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, wird dieser durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner selbst zugestellt. Im Anschluss wird der Beschluss mit allen Zustellungsurkunden dem Gläubiger übersandt.

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Schlussbemerkungen

Mit diesen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden in der Praxis die meisten Forderungen beigetrieben. Es soll jedoch nicht verschwiegen werden, dass es nicht selten vorkommt, dass eine Forderung vorübergehend oder auch endgültig nicht beigetrieben werden kann.

So führt die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher oft zu keinem Erfolg, weil die Sachen in der Wohnung des Schuldners zwar noch einen gewissen Gebrauchswert, aber kaum noch einen Verkaufswert haben. Der Gerichtsvollzieher kann aber nur die Sachen verwerten, für die sich bei einer späteren Versteigerung auch tatsächlich Interessenten finden lassen.

Auch die Forderungspfändung kann scheitern. Viele Menschen leben von staatlichen Leistungen verschiedenster Art. Einige davon sind nur eingeschränkt oder überhaupt nicht pfändbar. Arbeitseinkommen und staatliche Leistungen sind nicht komplett pfändbar. Der pfändbare Betrag ergibt sich aus einer gesetzlich geregelten Tabelle. Er hängt von der Einkommenshöhe und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Je mehr Menschen von dem Einkommen des Schuldners leben müssen (Ehegatte, Kinder), um so niedriger ist der pfändbare Betrag.

Es sollte also stets abgewägt werden, ob eine Vollstreckungsmaßnahme so erfolgsversprechend ist, dass es sich aus Gläubigersicht lohnt, die Kosten dafür zu verauslagen.

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Bild zum Thema Ratgeber

Ratgeber zum Thema "Zwangsvollstreckung"

amtliche Vordrucke (Formulare) für Zwangsvollstreckungssachen

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